DR. GÜNDISCH & KOLL.
 Rechtsanwälte + Fachanwälte für Arbeits- und Steuerrecht 


Häufige Fragen zum Arbeitsrecht
Dr. Harald Gündisch · Fachanwalt für Arbeitsrecht · Schweinfurt

Die nachfolgenden Antworten geben einen ersten Überblick über häufig gestellte Fragen zum individuellen Arbeitsrecht. Sie ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall, da arbeitsrechtliche Fristen und Ansprüche stark vom konkreten Sachverhalt abhängen. Sprechen Sie uns für eine individuelle Einschätzung gerne an.


Kündigung & Kündigungsschutz


1. Ich habe eine Kündigung erhalten – was muss ich jetzt tun?
Prüfen Sie zunächst das Zugangsdatum der Kündigung, da hiervon die Frist für eine Kündigungsschutzklage abhängt. Lassen Sie die Kündigung zeitnah anwaltlich auf formelle und inhaltliche Wirksamkeit prüfen – insbesondere im Hinblick auf Schriftform, Kündigungsfrist, Sozialauswahl und einen etwaigen Sonderkündigungsschutz. Eine vorschnelle Unterzeichnung von Aufhebungsverträgen oder Ausgleichsquittungen sollte unterbleiben, bevor die Rechtslage geklärt ist.

2. Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?
Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben, § 4 KSchG. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam – unabhängig davon, ob sie tatsächlich rechtmäßig war. Eine nachträgliche Zulassung der Klage nach Fristablauf kommt nur in engen Ausnahmefällen gemäß § 5 KSchG in Betracht.


3. Erhalte ich automatisch eine Abfindung, wenn mir gekündigt wird?
Nein, ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Abfindungen werden in der Praxis meist im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs vereinbart, um das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses für beide Seiten zu vermeiden. Eine gesetzliche Ausnahme bildet der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweist und der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt.


4. Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und fristloser Kündigung?
Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist, § 622 BGB. Eine fristlose (außerordentliche) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis demgegenüber mit sofortiger Wirkung und setzt nach § 626 BGB einen wichtigen Grund voraus, der dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Frist unzumutbar macht. Die Anforderungen an eine wirksame fristlose Kündigung sind in der Rechtsprechung hoch.


Laufendes Arbeitsverhältnis

5. Habe ich Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?
Ja. Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, § 109 GewO. Auf Verlangen ist dieses als qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. Das Zeugnis muss wohlwollend, aber wahr formuliert sein und dem Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren. Bei unzutreffenden oder unüblich negativen Formulierungen (sogenannten Negativcodierungen) besteht ein Anspruch auf Berichtigung.


6. Verfällt mein Resturlaub zum Jahresende?
Nicht automatisch. Zwar sieht § 7 Abs. 3 BUrlG grundsätzlich vor, dass Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen ist, doch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfällt der Anspruch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret und rechtzeitig auf den drohenden Verfall sowie die Resturlaubsmenge hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Urlaubnahme gegeben hat. Unterbleibt dieser Hinweis, bleibt der Urlaubsanspruch regelmäßig bestehen.


7. Was kann ich gegen eine Abmahnung unternehmen?
Eine Abmahnung kann mit einer Gegendarstellung beantwortet werden, die zur Personalakte genommen wird. Daneben besteht die Möglichkeit, im Wege der Klage vor dem Arbeitsgericht die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte zu verlangen, wenn diese unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthält oder unverhältnismäßig ist. Da eine Abmahnung häufig der Vorbereitung einer späteren verhaltensbedingten Kündigung dient, empfiehlt sich eine zeitnahe rechtliche Prüfung.


8. Muss ich Überstunden leisten und werden diese vergütet?
Ob und in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind, ergibt sich vorrangig aus dem Arbeitsvertrag, einer anwendbaren Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Ein Vergütungsanspruch für geleistete Überstunden besteht, sofern diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet wurden und zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren. Pauschale Abgeltungsklauseln in Arbeitsverträgen sind nur unter engen Voraussetzungen wirksam.

Kosten & Ablauf

9. Was kostet eine arbeitsrechtliche Erstberatung?
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beziehungsweise nach individueller Vereinbarung. Gerne informieren wir Sie im Vorfeld eines Termins transparent über die zu erwartenden Kosten – unter Berücksichtigung des Gegenstandswerts und etwaiger Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung.

10. Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
In vielen Fällen ja, sofern eine Rechtsschutzversicherung mit Einschluss des Arbeitsrechts besteht und der Versicherungsfall – in der Regel der Zeitpunkt des Verstoßes gegen Rechtspflichten – nach Beginn der Wartezeit eingetreten ist. Wir übernehmen für Sie die Korrespondenz mit Ihrem Versicherer, klären die Deckungszusage und rechnen die Kosten direkt mit der Versicherung ab, soweit dies möglich ist.


11. Vertreten Sie auch Arbeitgeber, oder nur Arbeitnehmer?
Wir vertreten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber – von der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverträgen über die Begleitung von Kündigungs- und Trennungsprozessen bis hin zur Vertretung in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Unsere Mandantschaft reicht von Einzelpersonen bis zu mittelständischen Unternehmen verschiedener Branchen.


12. Wie läuft eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ab?
Nach Klageerhebung beraumt das Arbeitsgericht zunächst einen Gütetermin an, § 54 ArbGG, in dem regelmäßig eine vergleichsweise Einigung angestrebt wird. Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, schließt sich ein Kammertermin mit Beweisaufnahme an, in dem über die Wirksamkeit der Kündigung streitig verhandelt und entschieden wird. Die erste Instanz vor dem Arbeitsgericht ist – anders als im Zivilprozess – grundsätzlich kostenfrei von der eigenen Anwaltskostentragung der Gegenseite, § 12a ArbGG: Jede Partei trägt unabhängig vom Verfahrensausgang ihre eigenen Anwaltskosten selbst.


Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen stellen eine allgemeine Information dar und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Falls vereinbaren Sie gerne einen Termin in unserer Kanzlei.


Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gündisch & Koll.
Ludwigstraße 8 · 97421 Schweinfurt · Tel. 09721 3704990 · kanzlei@dr-guendisch.de

 
 
 
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